Satzung
Satzung des Landesverbandes "Zither in Bayern e.V.“
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Zither in Bayern“ und wird als Landesverband geführt. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintragung führt der Verein den Namenszusatz „e.V.“
- Der Verein hat seinen Sitz in Lenggries
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 2 Zweck, Aufgaben, Wirkungskreis
- Der Verein, nachfolgend auch als Landesverband bezeichnet, verfolgt in seinem Wirkungskreis folgenden Zweck:
- Förderung und Pflege der Zithermusik solistisch, in Gruppen und Ensembles, im Orchester sowie im Zusammenspiel mit anderen Gruppen und Instrumentenarten
- Erhaltung und Förderung der traditionellen Zithermusik und Zithermusik der bayerischen Volkskultur sowie der entsprechenden Literatur
- Durchführung von Seminaren, Workshops und sonstige zur Aus- und Weiterbildung geeignete Veranstaltungen im Sinne der Punkte a und b
- Durchführung von Konzerten und Veranstaltungen im Sinne von Punkt a –c. Eine Mitwirkung bei Veranstaltungen ist dem Zweck ebenfalls gleichzusetzen
- Durchführung von Seminaren und Fortbildungsveranstaltungen zur Förderung und Gewinnung von Mitgliedern, Zitherlehrern, Spielgruppenleitern und Dirigenten
- Pflege der Kontakte zu den Mitgliedern, anderen Musikern, zu den Medien und deren Vertretern, zu Behörden sowie zu anderen Laienverbänden
- Der Wirkungskreis des Landesverbandes erstreckt sich auf den Freistaat Bayern. Satzung des Landesverbandes „Zither in Bayern e.V.“
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§ 60 i.V.m. § 59 AO) in der jeweils gültigen Fassung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Landesverbandes. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Bei Auflösung des Landesverbandes sowie bei Wegfall seines bisherigen Zwecks ist das verbleibende Vermögen an den Alpenländischen Verein e.V. ( Steuernummer 114/107/20312) bzw. gemäß § 12 Abs. 3 dieser Satzung zu verwenden.
Zur Finanzierung der satzungsgemäßen Aufgaben dienen dem Verein Beiträge und freiwillige Spenden seiner Mitglieder, Zuwendungen Dritter, Fördermittel der öffentlichen Hand, Erlöse aus vereinseigenen Veranstaltungen oder Mitwirkungen von Veranstaltungen, sowie mögliche Sonderumlagen der Mitglieder.
§ 4 Mitglieder des Vereins
- Mitglieder des Vereins sind natürliche Personen sowie Gruppen, Ensembles oder Orchester
- Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand des Vereins zu richten. Über die Aufnahme eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit
- Rechte und Pflichten der Mitglieder bestehen in der Unterstützung zur Erreichung der Aufgaben und Ziele des Landesverbandes gemäß § 2 dieser Satzung. Im Falle eines vereinsschädigenden Verhaltens kann der Vorstand mit einfacher Mehrheit über den Ausschluss eines Mitglieds befinden. Der Ausschluss ist zu begründen und erfolgt in schriftlicher Form
- Die Mitgliedschaft endet mit Auflösung des Vereins, durch Austritt eines Mitglieds zum Ende eines Kalenderjahres nach vorheriger dreimonatiger Kündigung, welche gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären ist sowie durch Ausschluss aus dem Verein gemäß § 4 Nr. 3
- Der Mitgliedsbeitrag und/oder Umlagen sind an den Geschäftsführer bzw. Schatzmeister zu entrichten
§ 5 Organe des Vereins
- Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung sowie der Vorstand. Satzung des Landesverbandes „Zither in Bayern e.V.“
- Die Mitgliederversammlung und der Vorstand können Ausschüsse bilden und deren Mitglieder berufen
- Tätigkeiten der Amtsinhaber erfolgen ausschließlich ehrenamtlich
§ 6 Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle zwei Jahre statt
- Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung ein
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn a) dies vom Vorstand beschlossen wird oder b) mind. 1/3 der Mitglieder die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung fordern.
- Die Mitgliederversammlung ist wirksam einberufen, wenn Termin und Tagesordnung mind. vier Wochen vorher in der Vereinszeitschrift (derzeit Zeitschrift „Zwiefach“) oder mit einfachem Brief an die Mitglieder oder in sonstiger elektronischer Weise (z.B. per Email, per Fax) bekannt gemacht wurde.
- Die Mitgliederversammlung tagt nicht öffentlich unter Leitung eines Mitglieds des Vorstands. Sie ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit, sofern nichts anderes vereinbart ist und wählt mit relativer Mehrheit. Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Die Abstimmung erfolgt offen, soweit nicht geheime Abstimmung beantragt wird.
- Anträge zur Mitgliederversammlung sind 14 Tage vorher beim Vorstand schriftlich einzureichen. Sie sind zu begründen und können persönlich in der Mitgliederversammlung vertreten werden.
- Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
- Entgegennahme des Tätigkeits- und Finanzberichts
- Entlastung des Vorstands
- Wahl eines Wahlleiters oder eines Wahlausschusses, eines Schriftführers sowie von zwei Kassenprüfern
- Wahl der Mitglieder des Vorstandes und Einsetzung von Arbeitsausschüssen
- Beschlussfassung über Anträge, Umlagen, Geschäftsordnungen und Planungen des Landesverbandes
- Beschlussfassung über die Satzung und etwaige Änderungen sowie über die Auflösung des Landesverbandes, wofür jeweils 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich ist. Satzung des Landesverbandes „Zither in Bayern e.V.“
8. Über Wahlen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll angefertigt, welches vom Leiter der Mitgliederversammlung und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 7 Vorstand
- Der Vorstand wird in der Mitgliederversammlung gewählt und besteht aus dem Präsidenten (1. Vorsitzenden), dem Vizepräsidenten (2. Vorsitzenden), dem Geschäftsführer, dem Schatzmeister, dem musikalischen Leiter und dem/der Schriftführer/in. Eine Zusammenfassung von zwei Ämtern in Personalunion ist möglich. Bei Ämteranhäufung vermehren sich die Stimmenanteile nicht. Der musikalische Leiter kann einen Musikausschuss bilden und hierfür Mitglieder berufen. *)
- Der Vorstand wird auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Nach Ablauf der Amtszeit bleibt der Vorstand bis zur Wiederwahl im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl ist auf Antrag geheim durchzuführen. Die Abberufung eines Vorstandsmitglieds durch die Mitgliederversammlung (ordentlich / außerordentlich) während der Amtszeit ist möglich.
§ 8 Zuständigkeit des Vorstands
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
- Verwirklichung der Ziele und Aufgaben des Vereins gemäß § 2 der Satzung
- Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
- Einberufung der Mitgliederversammlung
- Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- Verwaltung des Vereinsvermögens
- Erstellung des Jahres- und Kassenberichts
- Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Vereinsmitgliedern
- Gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins gemäß § 26 BGB. Bei außergerichtlicher Vertretung ist jedes Vorstandsmitglied einzelvertretungsberechtigt, bei gerichtlicher Vertretung sind zwei Vorstandsmitglieder vertretungsberechtigt; Rechtsgeschäfte mit einem Betrag von über € 750,00 (Euro siebenhundertfünfzig) sind für den Verein nur verbindlich, wenn alle Vorstandsmitglieder zugestimmt haben.
- Aufstellung einer Geschäftsordnung, welche jedoch nicht Gegenstand oder Teil dieser Satzung ist. Satzung des Landesverbandes „Zither in Bayern e.V.“
§ 9 Sitzung des Vorstands
Für die Sitzung des Vorstands sind die Mitglieder vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung vom Vizepräsidenten oder vom Geschäftsführer rechtzeitig, jedoch mindestens eine Woche vorher einzuladen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten bzw. des die Sitzung leitenden Vorstandsmitglieds.
Über die Sitzung des Vorstands ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Sitzung, Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.
§ 10 Musikausschuss
- Der Musikausschuss besteht aus bis zu fünf Mitgliedern. Der musikalische Leiter (§ 7 Abs. 1) ist Mitglied des Musikausschusses kraft Amtes und zugleich dessen Vorsitzender.
- Die Mitglieder des Musikausschusses können vom musikalischen Leiter oder vom Vorstand berufen werden.
- Aufgaben und Ziele des Musikausschusses bestehen in der Umsetzung und Erreichung der Aufgaben und Ziele gemäß § 2 dieser Satzung.
§ 11 Kassenführung
Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden in erster Linie aus Beiträgen, Spenden, Umlagen und Zuschüssen aufgebracht. Die Haushaltsführung obliegt dem Vorstand, das Kassenwesen obliegt dem Schatzmeister, soweit nichts anderes bestimmt wird. Näheres kann durch Geschäftsordnung geregelt werden. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Bei finanziellen Entscheidungen muss der gesamte Vorstand zustimmen und den Ausgabenbeschluss rechtskräftig unterschreiben.
Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, welche jeweils in der Mitgliederversammlung auf Dauer von vier Jahren gewählt werden, zu prüfen und in der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.
§ 12 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
- Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand. Satzung des Landesverbandes „Zither in Bayern e.V.“
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Alpenländischen Verein e.V. (Steuernummer 114/ 107/ 20312), oder an eine juristische Person des öffentlichen Rechts, oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung der musikalischen Jugendarbeit.
Vorstehende Satzung des Vereins „Zither in Bayern e.V.“ wurde auf der Mitgliederversammlung am 23. Mai 2013 in Schlehdorf beschlossen.
Für die Richtigkeit
Hr. Norbert Glomp
Versammlungsleiter
Versammlungsleiter
*) Aus Gründen der vereinfachten Lesbarkeit sind alle Titel und Funktionen nur in der männlichen Form aufgeführt; die weibliche Form ist immer impliziert.